Wer im Alter weiterarbeiten möchte, findet heute mehr Möglichkeiten. Vor allem Fachwissen bleibt gefragt. Mit der AHV-Reform 21 wird Arbeiten im Pensionsalter auch finanziell attraktiver.

Arbeiten nach der Pensionierung

Arbeiten im Rentenalter: 14 Prozent der über 70-Jährigen Männer und 7 Prozent der Frauen in dieser Altersgruppe sind noch erwerbstätig.

Text BERNHARD RAOS

Hans Frei tut das, was Wirtschaft und Politik seit längerem propagieren: Der 75-jährige Romanshorner Buchhaltungs- und Steuerexperte arbeitet über sein reglementarisches Pensionsalter hinaus. «Ich kann doch nicht nur Tennis spielen, segeln oder daheim herumsitzen. Ich schätze die sozialen Kontakte an meinen diversen Arbeitsplätzen», sagt der rüstige Senior.

Er war Treuhänder, später Finanzchef einer Gemeinde, wechselte mit 64 noch zu einer Non-Profit-Organisation, führte dort eine neue Buchhaltungssoftware ein, organisierte den Büroumzug und liess sich mit 68 pensionieren. Seine Rente aus der 2. Säule hat er so lange aufgeschoben, die AHV-Rente bezieht er regulär seit dem 65. Altersjahr.

Hans Frei hat auch nach seiner Pensionierung mit 68 nicht aufgehört zu arbeiten. Er hat sein Profil auf der Internetplattform des Thurgauer Gemeindeverbandes hinterlegt und wird dort als sogenannter Springer geführt. Hans Frei übernimmt jeweils für Wochen oder Monate diverse Mandate in Teilzeit: «Ich kann mir die Aufträge einteilen und arbeite oft von zu Hause aus.» Mehrere Plattformen informieren arbeitswillige Rentnerinnen und Rentner über die Möglichkeiten, nach 65 weiterzuarbeiten.

Die Expertise von Hans Frei ist gefragt. Auch bei mehreren Kleinfirmen, für die er die Jahresabschlüsse macht. Zwei Jahre lang ist er zudem als Freiwilliger «Tixi-Taxi» gefahren, das Menschen mit Einschränkungen befördert. Es gehe ihm gut, und er gebe gerne etwas zurück, sagt er.

Flexibel bleiben
Wer immer wieder mal die Stelle gewechselt und sich beruflich à jour gehalten hat, besitzt auch im Rentenalter gute Karten. Zudem fällt die Altersguillotine heute später, weil die Babyboomer in Pension gehen, weniger Junge nachfolgen und immer mehr Arbeitskräfte fehlen. Viele Branchen suchen händeringend Personal.

Nach aktuellen Daten aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) gehört Hans Frei zu den 14 Prozent der über 70-jährigen Männer, die noch erwerbstätig sind. Bei den Frauen sind es in dieser Kategorie 7 Prozent. Allerdings sagen diese Zahlen wenig aus über das Arbeitsvolumen. Als erwerbstätig gilt bereits, wer mindestens eine Stunde pro Woche arbeitet oder unentgeltlich im Familienbetrieb tätig ist. Altersarbeit ist Teilzeitarbeit: Mehr als die Hälfte hat ein Pensum von weniger als 50 Prozent.

Die Erwerbstätigkeit der 65- bis 74-Jährigen entspricht rund 74 000 Vollzeitstellen. In dieser Altersgruppe arbeiten insgesamt noch 19 Prozent. Das ist im internationalen Vergleich tief. Die Schweiz liegt damit 3 Prozent unter dem OECD-Durchschnitt. Anders schaut es in der Altersgruppe der 55- bis 65-Jährigen aus; da hat die Schweiz eine der höchsten Beschäftigungsquoten weltweit.

Kulturwandel nötig
Warum sind nur wenige nach der Pensionierung noch erwerbstätig? «Ein Grossteil hört mit dem ordentlichen AHV-Alter auf. Die Hauptgründe sind individuell sehr unterschiedlich», sagt Karl Flubacher, Geschäftsleiter Nordwest- und Westschweiz beim Vermögenszentrum VZ. Unter anderem sei es bei vielen Arbeitgebern trotz Fachkräftemangel nicht üblich, dass über 65 beziehungsweise 64 Jahre hinaus weitergearbeitet werde. Eigentlich verwunderlich, fügt er an. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Alter besteht nicht.

Der Kulturwandel bei den Firmen geschieht langsam. Wer länger arbeiten möchte, sollte dies also frühzeitig dem Arbeitgeber signalisieren. Eine Teilzeitbeschäftigung im AHV-Alter kann ideal sein, um schrittweise auszusteigen. Verschiedene Optionen sind möglich; entweder als freier Mitarbeitender oder weiter als Angestellte oder Angestellter mit reduziertem Pensum.

Selbständige zahlen je nach Erwerbseinkommen 5,2 bis 10 Prozent AHV-, IV- und EO-Beiträge; Angestellte total 10,6 Prozent inklusive Arbeitgeberanteil und ohne Arbeitslosenversicherung (ALV). Ist das AHV-Alter erreicht, werden Sozialbeiträge nur noch ab einem Minimaleinkommen von 16 800 Franken jährlich oder 1400 Franken monatlich fällig. Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgeber, gelten die Freibeträge für jeden dieser Aufträge.

Um bei der AHV als selbständig zu gelten, gibt es Kriterien. Vorausgesetzt werden etwa mehrere Auftraggeber oder auch eigene Geschäftsräume und Arbeit auf eigenes Risiko. Arbeitet jemand als Einzelunternehmer vorwiegend für einen Arbeitgeber, wird er oder sie in der Regel von der AHV als Angestellter eingestuft. In diesem Fall erhalten Angestellte weiter einen Lohnausweis und bleiben ab einem Einkommen von 22 050 Franken bis zum ordentlichen AHV-Alter obligatorisch der Pensionskasse angeschlossen. Ausgenommen sind befristete Arbeitsverhältnisse bis zu drei Monaten.

Im AHV-Alter sehen die meisten Pensionskassen aktuell eine freiwillige Weiterversicherung bis längstens 69 für Frauen und bis 70 für Männer vor. Das erhöht das Alterskapital und meist auch den Umwandlungssatz für die Pensionskassenrente. Weiterzuarbeiten und die Rente oder das Alterskapital ganz oder teilweise zu beziehen, ist in der Regel ebenfalls möglich. Aber: Wer sich erst im AHV-Alter selbständig macht, kann sich keiner Pensionskasse mehr anschliessen.

Versicherungslücken schliessen
Arbeitet jemand wie Hans Frei über das ordentliche Pensionsalter hinaus, müssen vom Einkommen über 16 800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber weiter AHV-Beiträge bezahlt werden. Die Rente wird damit aber nicht höher. Hans Frei hat dies nie sonderlich gestört: «Ich sehe es als Solidaritätsbeitrag.» Er bezieht eine maximale AHV-Rente.

Die AHV-Reform 21, die am 1.1.2024 in Kraft trat, nützt nun zumindest Personen mit Versicherungslücken. Neu sind die nach dem Alter 65 eingezahlten Beiträge «rentenbildend», bis die Maximalrente erreicht ist. Mehr gibt es nicht. Vor allem für Versicherte mit fehlenden Versicherungsjahren wird so das Weiterarbeiten über das ordentliche Rentenalter hinaus finanziell attraktiver. Zudem können Versicherte mit der Reform neu wählen, ob sie den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr beanspruchen. Oder ob sie die AHV-Beiträge auf alle Einkünfte bezahlen, um Versicherungslücken zu schliessen.

Bisher sind alle politischen Vorstösse gescheitert, welche die AHV-Pflicht auf Erwerbseinkommen von berufstätigen Rentnerinnen und Rentnern abschaffen oder deren Besteuerung senken wollten.

Durch die Reform wird das Rentenalter der Frauen schrittweise auf 65 Jahre angepasst. Erstmals erhöht wird diese Schwelle per 1.1.2024 für den Jahrgang 1961, und zwar um drei Monate. Frauen der sogenannten Übergangsgeneration von 1961 bis 1969 erhalten je nach Jahrgang und Einkommen einen abgestuften Zuschlag auf ihre AHV-Rente. Ab 2028 gilt dann für Frauen und Männer das gleiche Rentenalter.

Aktuell beziehen 88 Prozent der Versicherten ihre AHV-Rente ab ordentlichem Pensionsalter; 9 Prozent wählen einen früheren Bezug, und lediglich 3 Prozent schieben ihre Rente auf. Vorbezug bedeutet eine lebenslang gekürzte Rente, Aufschub eine entsprechende Erhöhung. Die AHV-Rente, die um volle fünf Jahre aufgeschoben wird, fällt um 31,5 Prozent höher aus. Die erste Rente können Versicherte heute im Alter 62/63 und 69/70 abrufen. Dies muss bei der AHV-Kasse angemeldet werden.

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«Ich schätze die sozialen Kontakte an meinen diversen Arbeitsplätzen.»

Hans Frei, 75, Buchhaltungs- und Steuerexperte

Teilpensionierungen erlauben
Neu müssen sämtliche Pensionskassen auch Teilpensionierungen ermöglichen. Aktuell hängt dies noch vom jeweiligen Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab. Ab 2024 werden alle Pensionskassen den Rentenbezug in bis zu drei Schritten erlauben; sie können auch mehr Schritte vorsehen. Wer statt der Renten das Kapital bezieht oder sich für einen Mix aus Rente und Kapital entscheidet, hat nur die Option auf drei Schritte.

Ob und wie stark sich der Umwandlungssatzerhöht, wenn der Rentenbezug aufgeschoben wird, bestimmt weiterhin das Reglement der Pensionskasse. Der Umwandlungssatz ist der Faktor, mit dem das Altersguthaben in eine Rente umgewandelt wird. Ob freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse nach 65 möglich sind, bestimmt das Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Solche Einkäufe senken die Steuerlast. Mögliche Einkäufe sind beschränkt auf die Vorsorgelücke, die im Alter 65 bestand. Dies abzüglich der reglementarischen Sparbeiträge, die nach 65 einbezahlt werden.

Wichtig dabei: Wer sein Altersguthaben in der 2. Säule ganz oder teilweise als Kapital beziehen möchte, der sollte sich spätestens drei Jahre vor der geplanten Pensionierung einkaufen. Sonst müssen die Steuern nachbezahlt werden, die sich Versicherte durch den Einkauf gespart haben.

Liegt das Altersguthaben in einer Freizügigkeitsstiftung, kann der Bezug in der Regel um bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden, auch wenn jemand nicht mehr arbeitet. Es ist offen, ob das so bleibt. Der Bundesrat schlägt vor, dies nur noch zu erlauben, wenn nach 65 weitergearbeitet wird.

Die Freizügigkeitsguthaben sind nicht als Vermögen zu versteuern; die Zinsen und Dividenden nicht als Einkommen. Erst beim Bezug wird eine reduzierte Steuer fällig. Zudem bricht ein gestaffelter Bezug von Vorsorgegeldern die Progression und spart Steuern. Diese Möglichkeit könnte künftig eingeschränkt werden und Personen vorbehalten sein, die nach der Pensionierung weiterarbeiten. Die Landesregierung will so ein Steuerschlupfloch schliessen.

3. Säule nutzen
Wer über das ordentliche Pensionsalter hinaus arbeitet, kann weiter in die private Vorsorge der Säule 3a einzahlen. Ab 2024 ist dies für Männer und Frauen bis 70 möglich; aktuell für Frauen bis 69. Die Einzahlung ist aktuell auf 7056 Franken im Jahr beschränkt, wenn gleichzeitig Beiträge in die Pensionskasse einbezahlt werden. Ohne Einzahlungen in eine Pensionskasse dürfen in der Regel 20 Prozent des Nettoeinkommens in die Säule 3a einbezahlt werden. Maximal sind 35 280 Franken möglich, was vor allem für Selbständige interessant ist.

Der Steuerföderalismus schafft hier Unterschiede. Dazu VZ-Experte Karl Flubacher: «Einzahlungen in die Säule 3a lohnen sich nicht immer für alle Rentnerinnen und Rentner. In einigen Kantonen ist der allgemeine Versicherungsabzug in der Steuererklärung höher, wenn keine Beiträge mehr für die Altersvorsorge geleistet werden.»

Was die laufende Reform der 2. Säule für Erwerbstätige im Rentenalter zusätzlich bringt, ist offen. Hans Frei kümmert dies nicht: «Solange ich gesund bin, mein Fachwissen gefragt ist und ich Spass am Arbeiten habe, mache ich weiter.» Reichen die Anreize der beschlossenen AHV-Reform aus, um die Erwerbstätigkeit im Rentenalter zu fördern? Karl Flubacher will sich nicht festlegen: «Das ist noch verfrüht. Wir müssen warten, bis statistisch relevante Daten vorliegen.»

Arbeiten nach der Pension

1. Säule

Wer jährlich über 16 800 Franken oder 1400 Franken monatlich verdient, muss Sozialbeiträge bezahlen.

Selbständige zahlen je nach Erwerbseinkommen 5,2 bis 10 Prozent AHV-, IV- und EO-Beiträge.

Angestellte bezahlen total 10,6 Prozent inklusive Arbeitgeberanteil und ohne Arbeitslosenversicherung (ALV).

Die AHV-Rente kann bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. Beim aufgeschobenen Bezug erhält der Rentner oder die Rentnerin einen prozentualen Zuschlag pro Jahr:

1 Jahr: 5,2%
2 Jahre: 10,8%
3 Jahre: 17,1%
4 Jahre: 24%
5 Jahre: 31,5%

Arbeiten nach der Pension

2. Säule

Seit 2024 werden alle Pensionskassen den Rentenbezug in bis zu drei Schritten erlauben:

  • Rentenbezug
  • Kapitalbezug
  • Mix aus Rente und Kapital

Wer sein Altersguthaben in der 2. Säule ganz oder teilweise als Kapital beziehen möchte, sollte einen Einkauf spätestens drei Jahre vor der geplanten Pensionierung machen. Spätere Einkäufe werden besteuert.

Die Pensionskasse kann bei Einwilligung des Arbeitgebers weitergeführt werden.

Arbeiten nach der Pension

3. Säule

Wer über das ordentliche Pensionsalter hinaus arbeitet, kann weiter in die Säule 3a einzahlen. Ab 2024 ist dies für Männer und Frauen bis 70 möglich.

Wer gleichzeitig Beiträge in die 2. Säule einzahlt, kann maximal 7056 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen.

Wer nicht in die 2. Säule einzahlt, darf 20 Prozent des Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen, maximal 35 280 Franken.

«blickwinkel»-Ausgabe 16, Frühling 2023: Fachkraft

Dieser Beitrag entstand für die Zeitschrift «blickwinkel», deren Frühlingsausgabe 2023 sich dem Thema Fachkräftemangel widmet.

Von 2015 bis 2023 gab FAU – Fokus Arbeit Umfeld die Zeitschrift «blickwinkel» zweimal im Jahr heraus. Jede Ausgabe konzentriert sich auf ein facettenreiches Thema und beleuchtet es aus unterschiedlichsten Perspektiven. Die einzelnen Ausgaben können zum Preis von CHF 10.– pro Heft inklusive Versand und solange Vorrat nachbestellt werden: Nachbestellung «blickwinkel»

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